Geschichte und Personen

Vor 80 Jahren: „Christengemeinde und Bürgergemeinde“

Artikel von Holger Lahayne
30. September 2026 — 21 Min Lesedauer

Schon seit zwölf Jahren war der Schweizer Karl Barth an deutschen Hochschulen als Professor der Theologie tätig, als Hitler und die Nationalsozialisten im Januar 1933 an die Macht kamen. Den reformierten Pfarrer hatte 1919 sein Römerbrief auf einen Schlag über die Schweiz hinaus bekannt gemacht. Ohne Doktortitel war Barth zuerst nach Göttingen berufen worden, es folgten die Stationen Münster und Bonn.

Um der „Glaubensbewegung Deutsche Christen“, die die Gleichschaltung der evangelischen Kirchen im Nazi-Staat anstrebten, entgegenzutreten, meldete sich Barth schon im Juni 1933 zu Wort. Er bezog Stellung gegen den im April eingeführten „Arierparagraphen“ und die Übernahme von Kategorien wie Blut und Rasse in die Kirche. Die Theologie dürfe „auch im totalen Staat keinen Winterschlaf antreten, kein Moratorium und auch keine Gleichschaltung sich gefallen lassen. Sie ist die naturgemäße Grenze jedes, auch des totalen Staates“[1].

Im Mai des nächsten Jahres kamen in Wuppertal-Barmen 139 Vertreter aus den evangelischen Landeskirchen zu einer Synode der Bekennenden Kirche zusammen und verabschiedeten die Barmer Theologische Erklärung. Bei der Abfassung ihrer sechs Thesen war Barth federführend, Mitautoren waren zwei lutherische Theologen. In der fünften These geht es um das Verhältnis von Kirche und Staat. Letzterer dürfe nicht die „totale Ordnung menschlichen Lebens werden“, die Kirche nicht zum „Organ des Staates“. Gegen den sich anbahnenden Totalitarismus des Dritten Reiches betonten die Synodalen die Eigenständigkeit der Kirche. Sie habe zu erinnern an die „Verantwortung der Regierenden und Regierten“ vor Gott und den Menschen.

Barth selbst bekam bald Probleme mit den Regierenden in Deutschland. Ab August war allen Beamten der Eid auf Hitler vorgeschrieben. Auch Pfarrer und Theologieprofessoren mussten schwören, dem Führer „treu und gehorsam“ zu sein. Barth lehnte diesen „Totalitätsanspruch“ ab; man hätte es dann mit einem „inkarnierten Gott“ zu tun, „über dem es keine Verfassung, kein Recht und kein Gesetz gibt“[2]. Er verweigerte außerdem den Hitlergruß im Rahmen der Vorlesungen. Schließlich wurde im Frühjahr 1935 Rede- und Predigtverbot über Barth verhängt, im Juni folgte seine Versetzung in den Ruhestand. Noch im Sommer nahm er eine Professorenstelle in Basel an.

Barth kehrte erst wieder nach dem Krieg zu Gastsemestern und Vorträgen nach Deutschland zurück. Im Sommer 1946 hielt er in mehreren Städten den Vortrag „Christengemeinde und Bürgergemeinde“, der erweitert und überarbeitet noch im selben Jahr im Druck erschien. Über zehn Jahre nach Barmen erläuterte Barth nun ausführlich den Sinn der fünften These der Erklärung und bedauerte rückblickend, dass die Bekennende Kirche ihr „nicht rechtzeitig eine größere Aufmerksamkeit geschenkt hat“[3]. Barth-Biographin Christiane Tietz ist zuzustimmen: Der Vortrag ist Barths „wichtigster Text zum Verhältnis von Kirche und Staat“[4]. Gerade heute sollte man ihm auch wieder Aufmerksamkeit schenken, denn seit 2020 – Stichworte Krieg und Corona – ist dieses Verhältnis erneut Gegenstand vieler Diskussionen.

„Aufrichtung des Rechts, Sicherung von Freiheit und Frieden“

Der Titel des Vortrags klingt ungewöhnlich. Es geht um das, was man sonst meist als „Kirche und Staat“ bezeichnet. „Christengemeinde und Bürgergemeinde“ verdeutlicht aber besser, dass beide Institutionen Menschen vereinen: Hier wie dort haben wir es „mit Menschen zu tun, die … zu einem ‚gemeinen Wesen‘ zusammengefaßt sind“ (S. 47). Die sich ähnelnden Begriffe vermitteln zudem, dass Kirche und Staat in vielfältigem Bezug zueinander stehen und enger miteinander verflochten sind, als man gemeinhin denkt.

Eingangs erläutert Barth zuerst ihre Unterschiede. Die Christengemeinde ist das Gemeinwesen derjenigen Menschen, die, von Gott „herausgerufen“, Jesus Christus erkannt haben, sich zu ihm bekennen und diesem Herrn im Gehorsam nachfolgen wollen. Ihre Mitglieder verbinden Glaube, Liebe und Hoffnung. Sie ist ihrem Wesen nach ökumenisch, d.h. jede Gemeinde ist „solidarisch mit den Christengemeinden aller anderen Orte, Gegenden und Länder“ (S. 48).

Die Bürgergemeinde hingegen umfasst alle Menschen in einem bestimmten Territorium, die unter einer für alle verbindlichen, „durch Zwang geschützten und durchgesetzten Rechtsordnung beinander sind“. Sinn und Zweck dieser Gemeinde „ist die Sicherung sowohl der äußeren, relativen, vorläufigen Freiheit des Einzelnen als auch des äußeren, relativen, vorläufigen Friedens ihrer Gemeinschaft“. Die Bürgergemeinde ist „als solche geistlich blind und unwissend. Sie hat weder Glaube noch Liebe noch Hoffnung. … In ihr wird nicht gebetet und in ihr ist man nicht Bruder und nicht Schwester.“ Zu ihrem Wesen gehören „Drohung und Anwendung von Gewalt“. Ihr fehlt, „was der Christenheit wesentlich ist: die ökumenische Weite“ (S. 48).

Der Staat ist nicht die Kirche. Er ist „außerhalb der Kirche, aber nicht außerhalb des Herrschaftskreises Jesu Christi“, wie Barth unterstreicht (S. 53). Die Bürgermeinde ist ebenfalls „Instrument der göttlichen Gnade“ (die in der Theologie meist „allgemeine Gnade“ genannt wird); denn die „göttliche Vorsehung und Weltregierung“ nutzt u.a. das staatliche Handeln, um die Sünde einzudämmen. Die Bürgergemeinde ist dazu da, „den Menschen vor dem Einbruch des Chaos zu schützen und also ihm Zeit zu geben: Zeit für die Verkündigung des Evangeliums, Zeit zur Buße, Zeit zum Glauben“ (S. 52–53). Durch die „Aufrichtung des Rechts“, die „Sicherung von Freiheit und Frieden“ wird Raum geschaffen „für die Verkündigung und für das Hören des Wortes“ und für die Existenz der Kirche (S. 60–61).

Die Kirche braucht also den Staat, damit dieser das Böse zurückhält und das Wirken der Kirche ermöglicht. Der Staat wiederum ist auf noch grundlegendere Weise auf die Kirche angewiesen. Schon im Vortrag „Rechtfertigung und Recht“ acht Jahre zuvor knüpfte Barth an den biblischen Befund an, dass das Gemeinwesen der erlösten Menschen im Himmel eben nicht Kirche, sondern ein Staat oder „Reich“ ist. Der „reale“, „wahrhaft seiende Staat“ ist Barth zufolge der im Himmel, die „himmlische Polis“[5] (S. 23). Von diesem ewigen Gemeinwesen fällt auf die „irdische Ecclesia“[6] Licht, und dieses Licht wiederum „reflektiert sich in einem von der irdischen Ecclesia auf die irdische Polis hinüberfallenden Licht“ (S. 33). Die Kirche sei daher sogar ein „staatserhaltender, staatbegründender Faktor“ (S. 38).

Der Mensch: gefährlich und gefährdet durch sich selbst

Im Vortrag von 1938 bleibt dies nur Skizze. 1946 führt Barth aus, dass sich Polis wie Ecclesia in einer gefallenen Welt befinden, weshalb es auch „tote Kirche“ gibt (S. 49). Am „Kampf um Machtpositionen hat es [in ihr] nie ganz gefehlt“ (S. 50). Daher darf man von ihrer Warte aus nicht von oben (aus „großer Höhe“) auf den Staat herabblicken. Licht fällt von ihr auf den Staat hinüber. Zwar ist die tatsächliche Gestalt der Kirche auf Erden alles andere als vollkommen und zwar braucht sie den Schutz des Rechtsstaates, aber die Bürgergemeinde ist in sich „ohne Gewähr und Korrektiv gegenüber der Gefahr, sich selbst und ihre Rechtsordnung entweder zu vernachlässigen oder absolut zu setzen“ (S. 48–49). Vor allem „kann [sie] die menschliche Hybris nicht grundsätzlich in Frage stellen und sie weiß von keiner definitiven Abwehr des von daher drohenden Chaos; sie ist darauf angewiesen, daß es in dieser Hinsicht anderswo letzte Erkenntnisse und Worte gibt“ (S. 54).

Durch die Offenbarung Gottes weiß die Christengemeinde „um die Notwendigkeit der besonderen Existenz der Bürgergemeinde“. Sie weiß „um der Menschen Übermut und dessen schlechthin zerstörerische Konsequenzen. Sie weiß, wie gefährlich der Mensch ist und wie gefährdet durch sich selber. Sie kennt ihn als Sünder, d.h. als das Wesen, das beständig im Begriff steht, die Schleusen zu öffnen, durch die, wenn ihm nicht gewehrt würde, das Chaos, das Nichts hineinbrechen und seiner Zeit ein Ende setzen müßte“ (S. 51).

Das Licht, das auf den Staat hinüberfällt, ist also an erster Stelle die christliche Anthropologie, die Lehre vom Menschen, und konkret: das Wissen um die tiefe Gefallenheit des Menschen. Ein Jahr nach Ende der Nazi-Diktatur maßregelte Barth die Deutschen nicht mit einem Einmaleins der Demokratie. Er zeigte aber, dass die Instrumente zur Reduzierung des Machtmissbrauchs durch Sünder in einer liberalen, parlamentarischen Demokratie zur „Verhinderung des Schlimmsten“ (S. 52) gut theologisch begründet sind. Übrigens begann auch C.S. Lewis drei Jahre vor Barth seinen Essay „Gleichheit“ („Equality“) mit derselben Botschaft: „Ich bin Demokrat, weil ich an den Sündenfall glaube.“[7]

Damit hängt ein weiterer wichtiger Gedanke zusammen. Mit dem Staat verbinden wir  Stärke, Sicherheit und Stabilität. Das hat natürlich mit seinen Aufgaben und den Mitteln zur Ausübung von Gewalt wie Polizei, Justiz und Militär zu tun. Hinzu kommen in der Regel Geschichten und Mythen der nationalen Größe und zahlreiche Symbole, die die Bedeutsamkeit von Nation und Staat in den Köpfen und Seelen verankern. Von der Kirche aus gesehen sind die Menschen im bürgerlichen Gemeinwesen jedoch, so Barth, in deutlich „schwächerer, dürftigerer und bedrohterer Weise“ beieinander (S. 49). Ein wirklich bemerkenswerter Satz, über den es sich nachzudenken lohnt.[8]

Der Staat tritt bis heute nur zu gern als der machtvolle Oberlehrer und große Erzieher auf, doch gerade er ist das große Mängelwesen. Familie, Wirtschaft und Kirche sind dies sicher auch, aber in geringerem Maße. Die Bürgergemeinde braucht vor allem eines: „Sie ist darauf angewiesen, daß für sie gebetet wird“ (S. 54). Sie ist nicht Gott, sie braucht göttlichen Beistand. Die biblischen Aufforderungen zum Gebet für die Herrschenden im Staat zeigen gerade dies: ihre Schwachheit und Bedürftigkeit.

Unterordnung als Mitverantwortung

Laut Barth hat die Kirche den Staat nicht „allmählich zu verkirchlichen“ (S. 61). „Indifferenz“ der Christen und ein „apolititisches Christentum“ könne es aber auch nicht geben (S. 53). Barth betonte vielfach und so auch in diesem Vortrag die ethische Verantwortung: Die Christengemeinde macht sich „Gott gegenüber für sie [die Bürgergemeinde] verantwortlich“. So deutet Barth auch das „Seid untertan“ zu Beginn von Römer 13. Dies meint nicht „einen möglichst blinden Untertanen- und Jawohl-Gehorsam“; „Unterordnung“ bedeute vielmehr „den Vollzug dieser Mitverantwortung“. Die Christengemeinde „hat allen politischen Konzepten gegenüber ihre Hoffnungen, aber auch ihre Fragen geltend zu machen“ (S. 55–56).

Das bedeutet, dass das Untertansein sich nicht darin erschöpft, vieles zu verstehen und alles zu erdulden. Die Mitverantwortung des Christen und der Gemeinde „besteht in dem, was sie in diesem Raum vor Gott wollen, im Blick auf das, wofür sie sich in diesem Raum vor Gott entscheiden müssen“ (S. 57). Damit meint Barth nun aber nicht ein Hineinregieren der Kirche bzw. der Christen in den Staat. Entsprechend der Erkenntnis der Christengemeinde besteht ihre Unterordnung darin, dass sie „unterscheidet … zwischen dem rechten und dem unrechten Staat, d.h. zwischen der jeweils als besser oder schlechter sich darstellenden politischen Gewalt und Wirklichkeit: zwischen Ordnung und Willkür, zwischen Herrschaft und Tyrannei, zwischen Freiheit und Anarchie, zwischen Gemeinschaft und Kollektivismus, zwischen Persönlichkeitsrecht und Individualismus, zwischen dem Staat von Röm. 13 und dem von Offenb. 13“. Sie wird „von Situation zu Situation urteilen“, das eine „wählen und wollen“ und das andere nicht, „sich hier einsetzen, dort sich entgegensetzen“ (S. 58).

Der Staat ist nicht das Reich Gottes und soll es auch nicht werden. Eine „Gleichung zwischen ihm und der Kirche“ kommt nicht in Frage. Das politische Gemeinwesen hat aber auch „keine Eigengesetzlichkeit, keine der Kirche und dem Reich Gottes gegenüber selbständige Natur“ (S. 63) – dies war natürlich gegen die damalige lutherische Ausprägung der Zwei-Reiche-Lehre gemünzt. Barth bringt nun den Begriff „Gleichnis“ ins Spiel. Die Bürgergemeinde ist „gleichnisfähig“. Sie kann eine „Entsprechung“, ein „Analogon zu dem in der Kirche geglaubten und von der Kirche verkündigten Reich Gottes“ sein. Denn auch sie gehört auch zum Herrschaftsbereich Jesu Christi; dieser steht auch in ihrem Zentrum.

Die Bürgergemeinde reflektiert indirekt „im Spiegelbild“ die „Wahrheit und Wirklichkeit“, die die Christengemeinde begründen (S. 63). Barth kommt also wieder zurück zur Metapher des Lichts, das „hinüberfällt“. Im Anschluss gibt er immerhin zwölf „Beispiele von Gleichnissen, Entsprechungen, Analogien“ (S. 72), um diese abstrakten Gedanken anschaulich zu machen. Diese sind „nicht die Paragraphen einer Staatsverfassung“. Er will vielmehr zeigen, „wie von der Christengemeinde her im Raum der Bürgergemeinde entschieden wird“, um so die „Beziehung zwischen der christlichen Botschaft und bestimmten politischen Entscheidungen … sichtbar zu machen“. Hier sei nur kurz auf einige eingegangen, die bis heute nichts von ihrer Relevanz verloren haben.

„Gegen alle Entartungen des Rechtsstaates“

Gott hat durch Jesus Christus in der Rechtfertigung „sein ursprüngliches Recht auf den Menschen … aufgerichtet und befestigt“. Analog dazu hat sich auch die Christengemeinde dafür einzusetzen, dass „alles politische Handeln unter allen Umständen“ durch allgemein anerkanntes Recht geregelt ist. Sie „steht immer für den Rechtsstaat, … immer gegen alle Entartungen des Rechtsstaates als solche. Sie wird also nie auf der Seite der Anarchie und nie auf der der Tyrannei zu finden sein“. Sie wird dahin drängen, dass die Bürgergemeinde „des Menschen Begrenzung und des Menschen Bewahrung durch Rechtsfindung und Rechtssetzung ganz ernst nehme“ (S. 66).

Barths kategorische Ausdrucksweise hat natürlich ihren Grund in der zügigen Abschaffung des Rechtsstaates durch die Regierung Hitlers in den Jahren 1933/34. Die Bekennende Kirche nahm damals diese fatale Entwicklung leider nur hin. Nicht zufällig beginnt aber die vorbereitete „Regierungserklärung“ der Männer, die am 20. Juli 1944 den Umsturz versuchten, mit genau diesem Punkt: „Erste Aufgabe ist die Wiederherstellung der vollkommenen Majestät des Rechts.“[9] Zu dieser Hoheit und Würde ist auch heute wieder zurückzufinden!

Barth bezeichnete Gott in der Kirchlichen Dogmatik als den „Liebenden in Freiheit“[10]. Hier im Vortrag geht er von der Freiheit der Kinder Gottes aus. Entsprechend gilt für die Christengemeinde: „Sie bejaht als das jedem Bürger durch die Bürgergemeinde zu garantierende Grundrecht die Freiheit: … die Freiheit einer Existenz in bestimmten politisch rechtlich gesicherten, aber nicht politisch rechtlich geordneten und regulierten Sphären (Familie, Bildung, Kunst, Wissenschaft, Glaube).“ Sie wird sich nicht nur „dem totalitären Staat entziehen und entgegensetzen“, auch einer „praktischen Diktatur, d.h. einer teilweisen und vorübergehenden Einschränkung dieser Freiheiten“ sei zu widerstehen (S. 67).

Sähe Barth unsere heutige Situation, würde er wohl aus dem erschreckten Staunen nicht herauskommen. Über die Sicherung von Handlungsräumen, „von Freiheit und Frieden“, sind wir inzwischen weit hinaus; die Regulierung der „Sphären“ von Familie, Bildung und Wirtschaft hat nun wahrlich überhandgenommen; auf dem Weg vom Rechts- zum Verordnungsstaat ist man in Europa in vielen Staaten zügig vorangekommen; und von der EU als wirklicher Rechtsgemeinschaft ist leider auch nicht mehr allzu viel übrig.

„Alles Dirigieren, Kontrollieren und Zensurieren“

Der Gleichheit der Christen, d.h. „derer, die unter dem einen Herrn auf Grund einer Taufe in einem Geist in einem Glauben leben“, entspricht die „Gleichheit vor dem sie alle verbindenden und verpflichtenden Gesetz“ in der Bürgergemeinde. Die Christengemeinde kennt aber auch die Verschiedenheit „der Gaben und Aufträge des einen Heiligen Geistes“. Daher wird sie sich im staatlichen Bereich für die Gewaltenteilung, für die Trennung der „gesetzgebenden, der vollziehenden und der richterlichen“ Gewalt einsetzen. Denn es gilt: „Kein Mensch ist ein Gott“, der alle Funktionen des Legislative, Exekutive und Judikative „ohne Gefährdung der Souveränität des … Rechts“ in sich vereinen könnte. „Auch das ‚Volk‘ ist kein solcher Gott“. Schließlich ist ja auch „die Christengemeinde gerade nicht etwa in ihrer Gesamtheit ihr eigener Herr und Inhaber aller seiner Gewalten“ (S. 68–69).

Die Christengemeinde sieht sich außerdem „begründet und genährt durch das freie … Wort Gottes“. Daher ist das „freie menschliche Wort auch im Raum der Bürgergemeinde“ hochzuhalten. Auch wenn „leere, unnütze, gefährliche Worte laut werden können“, ist darauf zu achten, „daß es dem rechten Wort jedenfalls an Gelegenheit, laut und gehört zu werden, nicht fehlt“. Die Christengemeinde wird deshalb „mit aller Macht auf der Seite derjenigen sein, die mit allem Dirigieren, Kontrollieren und Zensurieren der öffentlichen Meinungsäußerung nichts zu tun haben wollen. Sie kennt keinen Vorwand, unter dem das doch eine gute Sache und keine ‚Lage‘, in der dies doch geboten sein könnte!“ (S. 70). Heute tauchen ständig neue Vorwände auf. Und bedenkt man, dass nun öffentlich geäußerte biblische Lehrpositionen juristisch belangt werden können (man denke nur an die Prozesse, die die Finnin Päivi Räsänen führen musste und muss), dann kann man nur mit einem Wort antworten: Amen!

Das Wort Gottes fordert keine bestimmte Staatsform, doch die Betonung von Freiheit und Herrschaft des Rechts zeigen, dass es vom Evangelium her eine „Neigung nach der Seite … des ‚demokratischen‘ Staates“ gibt. Demokratien als solche sind nicht „davor geschützt … zu versagen …, nach der [Seite] der Tyrannei zu entarten und also zum Unrechtsstaat zu werden“. Barth sieht aber eine „stärkere Tendenz“ des verantwortlichen christlichen Handelns „nach dieser [d.h. der demokratischen] als nach irgend einer anderen Seite“. Er bringt es gut auf den Punkt: „Es gibt schon eine Affinität zwischen der Christengemeinde und der Bürgergemeinde der freien Völker!“ (S. 74).

Vom Evangelium her denken und handeln

Am Ende jener Reihe von Entsprechungen gesteht Barth ein, dass diese Anwendungen „ergänzungsbedürftig“ und „immer diskutabel“ bleiben. Er lädt ein, seine Ausführungen „durch größere Weite, Tiefe und Genauigkeit“ zu ergänzen oder sogar zu überbieten (S. 72). Tatsächlich wünscht man sich, gerade aus evangelikaler Perspektive, hier und da genauere biblische Begründungen und Beispiele – eine Herausforderung an die Bibeltreuen.

Wenig Diskussionen sollte es über den „entscheidenden Beitrag der Christengemeinde im Aufbau der Bürgergemeinde“ (S. 78) geben: die „Erfüllung ihrer eigenen Aufgabe“. Das Gemeinwesen der Christen glaubt und verkündigt „ja den, der wie der Herr der Kirche so auch der Herr der Welt ist“ (S. 54–55). Die Kirche muss daher dafür Sorge tragen, „daß das ganze Evangelium in ihrem eigenen Bereich wirklich verkündigt werde“ (S. 77).

Barth fordert, dass sich zuerst die Christen in den Kirchen „direkt und bewußt um jenes gemeinsame Zentrum“, d.h. Jesus Christus, versammeln. Das „Dasein und Sosein“ der Christengemeinde, „ihre Verfassung und Ordnung, ihre Regierung und Verwaltung“ muss „vom Evangelium her gedacht, gehandelt, disponiert“ sein. Wenn die Kirche auf diese Weise „exemplarisch“ existiert, kann sie auch „Quelle der Erneuerung und die Kraft der Erhaltung des Staates“ sein. Vor allem dürfe die Christengemeinde daher eines „nicht vergessen: sie redet gerade in der Bürgergemeinde am unmißverständlichsten durch das, was sie ist“ (S. 78). Im Hinblick auf „öffentliche Proklamationen“ der Kirchen „in wichtigen Situationen des politischen Lebens“ formuliert Barth wichtige Bedingungen: Sie sind „gut aus[zu]wählen“, und diese Worte müssen „zugleich sehr bedächtig und sehr bestimmt“ gesetzt werden (S. 77).

„Es kann nicht zu spät sein“

Die Barmer Theologische Erklärung wird von vielen Christen hoch geschätzt. Manche der reformierten und unierten Kirchen haben sie in ihren Bekenntniskanon aufgenommen. Sie sollte jedoch mit Barths Vortrag zusammen gelesen werden, denn erst so kann sie (meiner Meinung nach) klares Licht auch auf die heutige Situation werfen. Denn mittlerweile sind ja gerade die Großkirchen fast schon zu bloßen Echokammern des Staates bzw. einer bestimmten Politik geworden, haben sich quasi selbst gleichgeschaltet. „Sehr bestimmt“ äußert man sich nun gern dort, wo es den Regierenden kaum weh tut, im Gegenteil – Stichworte Klima[11], Migration und „Rechts“.

Auf der anderen Seite fürchten viele Evangelikale die politische Predigt fast schon wie der Teufel das Weihwasser. Oder sie meinen, der Christ und „verantwortliche Bürger [habe] alles zu tun, um das Vertrauen in die Obrigkeit zu stärken“[12]. Die Verantwortung, die „menschliche Hybris grundsätzlich in Frage zu stellen“ (s.o.), sowie die prophetische Warnung vor den „schlechthin zerstörerischen Konsequenzen“ (s.o.) des „Übermuts“ der Menschen werden eher vernachlässigt. Barth erinnert hier an die politische Bedeutung der äußerst nüchternen, reformiert geprägten christlichen Anthropologie. Angesichts der neuen Formen des Totalitarismus, die schon ihre drohenden Schatten werfen[13], können sich auch die Evangelikalen keine Naivität à la „Die Mächtigen meinen es schon gut mit uns“ mehr leisten.

„Der rechte Staat muß in der rechten Kirche sein Urbild und Vorbild haben“ (S. 78). Die Kirche muss richtige Kirche sein und bleiben, ihre Andersartigkeit bewahren. Dafür muss sie zuerst das Licht Gottes auf sich herabfallen lassen, an der „Erfüllung der eigenen Aufgabe“ arbeiten und das Evangelium ins Zentrum rücken (s.o.) und darin halten.[14] Barth zeigte, dass auf diesem Weg das Wissen um die Notwendigkeit des Staates wie auch seine Kritik vereinbar sind und falsche Politisierung und Passivität vermieden werden können. „Christengemeinde und Bürgergemeinde“ lädt auch nach achtzig Jahren ein, entlang dieser Linien weiterzudenken. Barth hielt den Vortrag erstmals im Hochsommer 1946 in den Trümmern von Berlin. Damals wie heute „kann [es] nicht zu spät sein“ (S. 80), diese Verantwortung zu übernehmen.


1 Zitiert in: Christiane Tietz, Karl Barth: Ein Leben im Widerspruch, C.H. Beck, 2018, S. 225.

2 Tietz, Karl Barth, S. 260–261.

3 Karl Barth, „Christengemeinde und Bürgergemeinde“, S. 47–80 in: Rechtfertigung und Recht. Christengemeinde und Bürgergemeinde. Evangelium und Gesetz, TVZ, 1998, S. 80. Alle weiteren Seitenangaben im Text.

4 Tietz, Karl Barth, S. 329.

5 Griech. polis – Stadt, Stadtstaat, Bürgerschaft.

6 Griech./lat. ecclesia – Versammlung, Gemeinde, Kirche.

7 In: C.S. Lewis, Gültiges und Endgültiges: Essays zu zeitgemäßen und unzeitgemäßen Fragen, Brunnen, 1992, S. 62–66.

8 Dietrich Bonhoeffer hatte diesen Gedanken schon 1934 im Hinblick auf die Kirche positiv formuliert. Bei einer Ansprache während der Jugendkonferenz des Weltbundes für internationale Freundschaftsarbeit der Kirchen auf der dänischen Nordseeinsel Fanø sagte er am 28. August: Die Geschwister in der weltweiten Kirche sind „unzertrennlicher verbunden als alle Bande der Geschichte, des Blutes, der Klassen und der Sprachen Menschen binden können“. Die Mitglieder der weltweiten Kirche sind stärker beieinander als Mitglieder eines Volkes oder Staates.

9 Stiftung 20. Juli 1944, Unser Selbstverständnis, online unter: https://www.stiftung-20-juli-1944.de/stiftung/demokratieverstaendnis (Stand: 19.08.2026).

10 Karl Barth, Kirchliche Dogmatik, Bd. II,1, §28. Auch in Bd. III,4, „Das Gebot des Schöpfers“, ist Freiheit ein Leitbegriff.

11 Aus dem Munde eines geistlichen Leiters einer deutschen Landeskirche hörte ich 2025 persönlich, dass die heute größte Herausforderung der Kirche der Klimawandel sei.

12 Der damalige Beauftragte der Deutschen Evangelischen Allianz beim Deutschen Bundestag und der Bundesregierung, Uwe Heimowski, zit. in Holger Lahayne „Der Regierung vertrauen – ein biblisches Gebot?“, online unter: https://lahayne.lt/2022/01/15/der-regierung-vertrauen-ein-biblisches-gebot/ (Stand: 19.08.2026).

13 Siehe z.B. Mattias Desmet, Die Psychologie des Totalitarismus, Europa-Verlag, 2023.

14 Siehe auch Michael Reeves, Menschen des Evangeliums, Verbum Medien, 2024, und meine Rezension dieses Buches.